AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Transport- und Kurierdienstleistungen

t-xpress

Kirchbergstrasse 15, 74541 Vellberg

nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Transport-, Kurier- und Beförderungsleistungen des Auftragnehmers im gewerblichen Verkehr gegen Entgelt.

Die Leistungen erfolgen ausschließlich mit Kleintransporter/Fahrzeugkombinationen im zulässigen Rahmen.

Die AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

Vertragsgegenstand

Gegenstand ist die gewerbliche Beförderung von Gütern innerhalb Deutschlands und europaweit.

Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag, Angebot oder Transportauftrag.

Zusatzleistungen wie Ein- und Ausladen, Trageservice, Terminlieferung, Expressfahrten, Wartezeiten oder Sonderbehandlungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

Auftragsannahme

Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, textförmlicher oder elektronischer Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

Angaben zu Laufzeiten, Zustellterminen oder Ankunftszeiten sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt, unverbindliche Richtwerte.

Der Auftraggeber hat alle für die Durchführung erforderlichen Angaben vollständig und richtig zu machen, insbesondere Abholort, Zustellort, Ladehilfen, Maße, Gewicht, Warenart, Gefahrgutstatus und besondere Behandlungserfordernisse.

Beförderungsgut

Der Auftraggeber versichert, dass das Transportgut transportfähig, ordnungsgemäß verpackt und für den vorgesehenen Transport geeignet ist.

Der Auftraggeber darf keine Güter übergeben, deren Beförderung gesetzlich verboten ist oder deren Transport besondere Genehmigungen, Kennzeichnungen oder Sicherheitsmaßnahmen erfordert, sofern dies nicht ausdrücklich vorab vereinbart wurde.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Sendungen abzulehnen, wenn Zweifel an der Transportfähigkeit, der rechtlichen Zulässigkeit oder der Sicherheit bestehen.

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Gut transportgerecht zu verpacken und zu kennzeichnen.

Er hat Lade- und Entladeorte zugänglich zu halten und erforderliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen.

Wartezeiten, Verzögerungen oder Mehraufwand, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

Der Auftraggeber haftet für Schäden, die aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben entstehen.

Vergütung

Es gilt die im Angebot, Preisblatt oder Transportauftrag vereinbarte Vergütung.

Zusatzkosten, insbesondere Maut, Fährkosten, Parkgebühren, Wartezeiten, Mehraufwand, Nachtzuschläge, Wochenendzuschläge oder zusätzliche Stopps, werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

Beladung und Entladung

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt Be- und Entladung durch den Auftraggeber.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Mitwirkung des Auftraggebers oder dessen Hilfspersonen zur Ladungssicherung zu verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlich ist.

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für ordnungsgemäße Verpackung, Palettierung und Standsicherheit des Gutes, soweit der Auftragnehmer keine Verpackungs- oder Verladeleistung übernommen hat.

Haftung

Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Verlust oder Beschädigung des Gutes sowie für Verspätungsschäden, soweit anwendbar.

Im grenzüberschreitenden Verkehr gilt zusätzlich das CMR, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf die jeweils zwingenden gesetzlichen Haftungshöchstbeträge beschränkt; im internationalen Straßengüterverkehr regelmäßig auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht bei Güterschäden.

Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei zwingend gesetzlich geregelten Haftungstatbeständen.

Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

Keine Haftung besteht, soweit der Schaden auf fehlerhafte Verpackung, unzureichende Kennzeichnung, unvollständige Angaben, Materialmängel des Gutes oder Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streiks, Grenzverzögerungen, Verkehrsstörungen oder sonstige außerhalb seines Einflussbereichs liegende Ereignisse, soweit gesetzlich zulässig.

Für besonders wertvolle Güter, Bargeld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunstgegenstände oder verderbliche Ware besteht eine Beförderung nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung.

Rüge- und Anzeigepflichten

Offensichtliche Schäden sind bei Ablieferung unverzüglich auf den Frachtpapieren zu vermerken und dem Auftragnehmer anzuzeigen.

Verdeckte Schäden sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb der gesetzlich geltenden Fristen, schriftlich mitzuteilen.

Unterbleibt eine fristgerechte Anzeige, können daraus rechtliche Nachteile entstehen, soweit gesetzlich vorgesehen.

Lieferhindernisse

Ist die Zustellung aus Gründen nicht möglich, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer das Gut auf Kosten des Auftraggebers zwischenlagern, zurücktransportieren oder anderweitig sichern.

Zusätzliche Kosten durch Fehladressierung, Annahmeverweigerung oder fehlende Empfangsbereitschaft trägt der Auftraggeber.

Verjährung

Ansprüche aus dem Transportvertrag verjähren nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

Stornierung und Ausfallhonorar

(1) Der Auftraggeber kann den Transportauftrag bis zum vereinbarten Abhol- bzw. Beladezeitpunkt stornieren.

(2) Wird der Auftrag mehr als 24 Stunden vor dem vereinbarten Abhol- bzw. Beladezeitpunkt storniert, entstehen dem Auftraggeber keine Stornokosten.

(3) Wird der Auftrag innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Abhol- bzw. Beladezeitpunkt storniert, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% der vereinbarten Vergütung zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Erscheint der Auftraggeber oder sein Empfangsberechtigter nicht am vereinbarten Abhol- bzw. Beladeort oder wird der Auftrag am Abholtag selbst ohne vorherige rechtzeitige Absage storniert, ist der Auftragnehmer berechtigt, die volle vereinbarte Vergütung (100%) als Ausfallhonorar zu berechnen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Hat der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Stornierung bereits mit der Durchführung des Auftrags begonnen (insbesondere durch Anfahrt des Fahrzeugs zum Abhol- oder Beladeort), ist der Auftraggeber verpflichtet, die volle vereinbarte Vergütung zu zahlen, soweit der Auftragnehmer die Leistung nicht anderweitig sinnvoll verwenden kann.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn der Auftraggeber die Absage oder das Nichterscheinen nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, unverschuldete schwere Erkrankung). In diesen Fällen beschränkt sich der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten (z. B. bereits gefahrene Kilometer, Maut, Parkgebühren).

(7) Etwaige ersparte Aufwendungen sowie anderweitig erzielte Erlöse werden auf das Ausfallhonorar angerechnet.

Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsdurchführung, Abrechnung und Kommunikation im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Berücksichtigung zwingender internationaler Vorschriften, insbesondere der CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransporten.

Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.